Datenschutzgesetz

Mit der Einführung des Datenschutzgesetzes (DSG) am 1. September 2023 finden Sie hier die Datenschutzerklärung der PKSAV.

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Beitragsrechner

Damit Sie die Kosten der Beiträge für sich selbst und für Ihre Angestellten ermitteln können, finden Sie unten den Zugang zum Beitragsrechner.

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Die Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins (PK SAV) wurde 1959 vom Schweizerischen Apothekerverein für Schweizer Apothekerinnen und Apotheker gegründet. Sie hat begonnen sich im Jahr 1985 zu entwickeln, als die 2. Säule für die Angestellten obligatorisch geworden ist.

Das Hauptorgan der Pensionskasse ist der Stiftungsrat, welcher aus je vier Mitgliedern von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

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Wer kann sich der PKSAV anschliessen?

Gemäss Artikel 3 unseres Vorsorgereglements kann der Kasse beitreten:
 

  • jede in der Schweiz bestehende Apotheke;
  • jeder Apotheker mit Geschäftstätigkeit in der Schweiz;
  • jeder kantonale Apothekerverein;
  • jede in der Schweiz tätige Gesellschaft, in der einer der Aktionäre oder Teilhaber Apotheker ist, sofern der Zweck dieser Gesellschaft mit der Pharmazeutik in Verbindung steht;
  • pharmaSuisse selber.
  • Die Kasse kann ihre Tätigkeit ebenfalls auf Arbeitgeber von Berufsverbänden aus dem Gesundheitsbereich sowie auf die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer ausweiten.