Gemäss Artikel 3 unseres Vorsorgereglements kann der Kasse beitreten:
jede in der Schweiz bestehende Apotheke;
jeder Apotheker mit Geschäftstätigkeit in der Schweiz;
jeder kantonale Apothekerverein;
jede in der Schweiz tätige Gesellschaft, in der einer der Aktionäre oder Teilhaber Apotheker ist, sofern der Zweck dieser Gesellschaft mit der Pharmazeutik in Verbindung steht;
pharmaSuisse selber.
Die Kasse kann ihre Tätigkeit ebenfalls auf Arbeitgeber von Berufsverbänden aus dem Gesundheitsbereich sowie auf die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer ausweiten.