Wer kann sich der PKSAV anschliessen?

Gemäss Artikel 3 unseres Vorsorgereglements kann der Kasse beitreten:
 

  • jede in der Schweiz bestehende Apotheke;
  • jeder Apotheker mit Geschäftstätigkeit in der Schweiz;
  • jeder kantonale Apothekerverein;
  • jede in der Schweiz tätige Gesellschaft, in der einer der Aktionäre oder Teilhaber Apotheker ist, sofern der Zweck dieser Gesellschaft mit der Pharmazeutik in Verbindung steht;
  • pharmaSuisse selber.
  • Die Kasse kann ihre Tätigkeit ebenfalls auf Arbeitgeber von Berufsverbänden aus dem Gesundheitsbereich sowie auf die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer ausweiten.